Legionella spec.

- Vorkommen ubiquitär (überall), Wachstumsoptimum bei 25 – 40 °C
- Gram-negativ, Stäbchen, obligat aerob
- Verursacht die Legionärskrankheit und das Pontiac-Fieber
- Über 50 °C Keimreduktion, über 60 °C Abtötung
- Essentiell für das Wachstum sind Eisensalze und Cystein
- Nachweis aus warmem Wasser nach Membranfiltration (100 ml) auf speziellem Agar.
- Auswertung nach frühestens 10 Tagen
- Technischer Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml
- Leben zusammen mit Cyanobakterien, Flavobakterien,… und parasitisch in Amöben (ca. 100 KBE Legionellen pro Amöbe)
- Im Biofilm oder in Amöben sind Legionellen vor Desinfektionsmittel oder Reinigungsversuchen geschützt.
- Legionella pneumophila ist am bedeutendsten. Die Serogruppe 1 verursacht dabei den Hauptteil aller Legionella-Erkrankungen (Serotypisierung eventuell sinnvoll. In Krankenhäusern Pflicht)
- Häufig hohe Zahl an Legionellen in Rückkühlwerken und Kühltürmen, alte Löschwasserleitungen, Whirlpools, Raumlufttechnische Anlagen, Zahnärztliche Behandlungsstühle

Krankheitsbilder
Infektion durch Inhalation erregerhaltiger Aerosole; Risikofaktoren sind Alter, Rauchen, Alkohol, Immunsupression,…

Legionärskrankheit
Inkubationszeit 2-12 Tage; schwere Lungenentzündung mit Beeinträchtigung der Leber und Nierenfunktion; kann tödlich sein (Letalität bei ca. 10 %); schätzungsweise 20 000 – 30 000 Legionellosen in Deutschland

Pontiac-Fieber
- nach Schätzungen 10x häufiger als Legionärskrankheit
- Inkubationszeit max. 48 Stunden; grippeähnlicher, fieberhafter Infekt; Muskelschmerzen

- bei Vermietungen bzw. gewerblicher Nutzung
- Großanlagen mit einem Warmwasserboiler, der größer als 400 Liter ist oder bei zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer
- bei einem Inhalt von mehr als 3 Liter in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung

Gibt es Ausnahmen?
Ein- und Zweifamilienhäuser zählen nicht als Großanlage und müssen daher nicht beprobt werden.

Meldepflicht
Wenn ihre Trinkwasseranlage auf Legionellen beprobt werden muss, so ist der Betreiber der Immobilie dazu verpflichtet diese beim Gesundheitsamt anzumelden.

- Am Ausgang des Warmwasserboilers
- Am Rücklauf der Zirkulationsleitung vor Wiedereintritt in den Boiler
- An der am weitesten entfernten Entnahmestelle jeder Steigleitung

Weitergehende Untersuchung (nach einem positivem Befund)
- Zusätzlich zu den Entnahmestellen der orientierenden Untersuchung sind weitere Entnahmestellen in der Peripherie zur Ursacheneingrenzung zu beproben.
- Mind. zwei Kaltwasserproben (am Wassereingang und Peripherie)

Am Ausgang des Warmwasserboilers sowie am Rücklauf der Zirkulationsleitung vor Wiedereintritt in den Boiler muss jeweils ein Probeentnahmeventil installiert werden.

Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e der Trinkwasserverordnung, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre zu untersuchen.

Bis wann habe ich Zeit meine Anlage zu beproben?
Die erste Untersuchung hätte bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein sollen.

§ 15 Abs. 4 Untersuchungsverfahren und –stellen
Die Untersuchungen einschließlich der Probenahme darf nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, wenn diese:
- die Vorgaben der Anlage 5 einhält,
- nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet,
- über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt,
- sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,
- über Personal verfügt, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
- durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert ist.

1. Vorbereitung der Entnahmestelle
Entfernen des Perlators und ggf. anderen Vorrichtungen und Desinfektion der Auslaufstelle der Entnahmearmatur*

2. Spülung der Entnahmearmatur
Öffnen der Entnahmearmatur (Warmwasser) und Ablauf von 1 Liter Trinkwasser in einen Messbecher und Verwerfen des Wassers

3. Befüllung des Probebehälters
Direkt anschließend (ohne Schließen und Erneutes Wiederöffnen der Entnahmearmatur) Trinkwasser in einen sterilen Probenbehälter abfüllen und diesen verschließen

4. Messung der Temperatur bei der Probeentnahme
Direkt anschließend weitere ca. 250ml Trinkwasser in einen Messbecher abfüllen und die Wassertemperatur („Probenentnahmetemperatur“) messen und dokumentieren

5. Messung der Wassertemperatur bei Temperaturkonstanz
Trinkwasser aus der Entnahmearmatur bis zur Temperaturkonstanz ablaufen lassen und die Wassertemperatur messen. Die Temperatur ist mit Zeitangabe ebenfalls zu dokumentieren ("Konstante Temperatur")

*Die Entnahmearmatur vorzugsweise durch Abflammen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere vergleichbare Verfahren (z.B. gründliches Abwischen mit Isopropanol (70% v/v)) desinfizieren (siehe DIN EN ISO 19458)

- Der Betreiber der Immobilie muss das Prüfergebnis 10 Jahre lang aufbewahren.
- Es besteht zudem seit dem 01.12.2013 eine Informationspflicht über das Prüfergebnis an die Nutzer (Bewohner). Das Ergebnis muss z. B. im Treppenhaus ausgehängt werden.
- Wenn kein positiver Befund vorliegt, muss das Ergebnis nicht an das Gesundheitsamt gesendet werden.
- Die Rechnung der Beprobung kann auf die Mieter umgelegt werden.

Vorgehen bei positiven Prüfberichten
- Das Labor übermittelt den Prüfbericht automatisch an das Gesundheitsamt und den Objektbetreiber (Hausverwaltung / Eigentümer/in).
- Ursachenforschung und ggf. Sofortmaßnahmen
- § 16 Abs. 7 bei Überschreitung des Maßnahmenwertes beachten
- Ortsbesichtigung und Gefährdungsbeurteilung bei Überschreitung des Maßnahmenwertes gemäß § 16 Abs. 7 durchführen
- Beachtung des DVGW Arbeitsblattes W551 (2004) bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen

Sanierungsmaßnahmen
- Im Akutfall Anbringung von endständigen Filtern
- Spülen der Rohrleitungen (spezielle Spülkonzepte)
- Boiler-Temperatur auf >60 °C erhöhen (falls zu niedrig)
- Totleitungen entfernen
- Thermische Desinfektion (komplettes Leitungsnetz > 70 °C)
- Eventuell Desinfektion z.B. mit Chlor, Wasserstoffperoxid,..
- Einbau von Desinfektionsgeräten (z.B. mit Natriumhypochlorit)
- Einbau von Strangregulierventilen
- Arbeitsblatt W557 (2012) des DVGW beachten
- DVGW-Fachbetrieb für die Sanierungsmaßnahmen beauftragen!

Folgen bei Überschreitung
- § 9 Abs. 5 TrinkwV: Gesundheitsamt ordnet Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität an, kann aber auch von Maßnahmen absehen.
- § 9 Abs. 8 TrinkwV: Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes hat der Inhaber seine Pflichten nach § 16 Abs. 7 zu erfüllen, ansonsten kann das Gesundheitsamt weitere Maßnahmen ergreifen.
- Wird nicht in vorgeschriebener Weise untersucht, der Verbraucher nicht informiert oder angeordnete Maßnahmen nicht umgesetzt, wird dies mit einer Geldbuße von bis zu 25000 Euro geahndet (entsprechend § 25 TrinkwV in Verbindung mit § 73 IfSG).

§ 9 und § 10 Maßnahmen bei Nichteinhaltung und Zulassung von Abweichungen von Grenzwerten
- § 10 Abs. 1: Kann eine Überschreitung eines Grenzwertes der Anlage 2 nicht innerhalb von 30 Tagen behoben werden, kann das Gesundheitsamt einen „neuen Grenzwert“ und eine Duldungsfrist (max. 3 Jahre) einräumen (sofern keine gesundheitliche Gefährdung).
- Dieser Abweichungszeitraum kann um weitere 3 Jahre bei Zustimmung des Ministeriums (MLR Stuttgart) verlängert werden und um weitere 3 Jahre bei Zustimmung der Europäischen Kommission.
- Die betroffenen Verbraucher sind umgehend ausführlich aufzuklären

§ 16 Abs. 7: Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungs-anlage nach § 3 Nr. 2d oder 2e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich:
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen
2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

§ 16 Abs. 7: Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

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